Wertpapier

  • LG Berlin: ICO-Tokens doch keine Wertpapiere? – Quo vadis?

    Bereits am 27. Mai 2020 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az.: 2 0 322/18) entschieden, dass es sich bei im Rahmen eines Initial Coin Offering („ICO“) angebotenen Token nicht um Wertpapiere i.S.d. § 2 Wertpapierprospektgesetz („WpPG“) handelt, da es an der erforderlichen Verbriefung fehle. Damit setzt sich die Kammer in Widerspruch – nicht nur zur herrschenden Meinung in der juristischen Literatur – sondern auch zur Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen („BaFin“). Aus dieser Divergenz zwischen BaFin und Rechtsprechung folgt für die Praxis – wie so oft – vor allem eins: Rechtsunsicherheit.

  • Security Token: BaFin konkretisiert Wertpapierbegriff

    Virtuelle Token lassen sich gemeinhin in drei Kategorien einteilen: „Payment-Token“, „Utility-Token“ und „Security Token“. Insbesondere letztere können unter Umständen aufsichtsrechtlich als Wertpapiere eingeordnet werden. Dass die BaFin kürzlich einen ersten Wertpapierprospekt bei einem Security Token Offering gebilligt hat, zeigt die wachsende Relevanz der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung eines Token als Wertpapier.