LG Berlin: ICO-Tokens doch keine Wertpapiere? – Quo vadis?
Bereits am 27. Mai 2020 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az.: 2 0 322/18) entschieden, dass es sich bei im Rahmen eines Initial Coin Offering („ICO“) angebotenen Token nicht um Wertpapiere i.S.d. § 2 Wertpapierprospektgesetz („WpPG“) handelt, da es an der erforderlichen Verbriefung fehle. Damit setzt sich die Kammer in Widerspruch – nicht nur zur herrschenden Meinung in der juristischen Literatur – sondern auch zur Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen („BaFin“). Aus dieser Divergenz zwischen BaFin und Rechtsprechung folgt für die Praxis – wie so oft – vor allem eins: Rechtsunsicherheit.