Wrap-up Osborne Clarke @ Blockchance 2021 – vielschichtige Expertise für die Krypto-Szene
Nachdem sie letztes Jahr Corona-bedingt ausfiel, fand letzte Woche die internationale Krypto-Messe Blockchance in der Handelskammer in Hamburg statt.
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Nachdem sie letztes Jahr Corona-bedingt ausfiel, fand letzte Woche die internationale Krypto-Messe Blockchance in der Handelskammer in Hamburg statt.
Längst hat die Blockchain-Technologie (bzw. Distributed Ledger Technology, „DLT“) Einzug in die Finanzbranche gehalten und die möglichen Anwendungsbereiche sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Seit neuestem machen sog. Crypto-Lending-Plattformen auf sich aufmerksam – Grundlage ist allerdings ein bereits seit längerem bekanntes Geschäftsmodell.
Vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen hat die Blockchain-Technologie hohe Wellen geschlagen. Von der Digitalisierung „herkömmlicher“ Finanzdienstleistungen und interner Prozesse bis zur Schaffung sog. Kryptowerte /-währungen – erst durch die Blockchain-Technologie wurde vieles möglich. Doch der Anwendungsbereich der Blockchain-Technologie beschränkt sich nicht auf den Bereich Finanzdienstleistungen, was hier am Beispiel der Immobilienwirtschaft deutlich wird.
Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung von Token. Doch auch in praktischer Hinsicht stand bislang in den Sternen: Was prüft die BaFin denn eigentlich, wenn sie einen Initial Coin Offering („ICO“) bzw. Security Token Offering („STO“) bzw. Token-basierte Dienstleistungen beurteilt? Welche Unterlagen müssen Beteiligte der BaFin vorlegen, um ihr Vorhaben untersuchen zu lassen? Auf diese Ungewissheit hat die BaFin mit ihrem neuesten Merkblatt vom 16. August 2019 („Merkblatt“) reagiert. Das Merkblatt bringt inhaltlich hinsichtlich der regulatorischen Einordnung von ICOs/STOs/Token und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der BaFin keine wesentlichen Neuerung mit sich, auch wenn es erstmals konsolidierte Stellungnahme zu Prospekt- und Erlaubnispflichten beinhaltet. Allerdings liefert die BaFin mit dem Merkblatt erstmals eine praktische Handhabe, die es Markt-teilnehmern erleichtern soll, Ihr Vorhaben aufsichtsrechtlich einschätzen zu lassen.
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat kürzlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („RefE“) veröffentlicht. Mit dem Gesetzesvorhaben soll nicht nur die Umsetzung der aktuellen Geldwäscheänderungsrichtlinie (EU) 2018/843 („5. Geldwäscherichtlinie“) in nationales Recht erfolgen, sondern es sollen auch weitergehende Reformvorhaben umgesetzt werden. So sollen z. B. zusätzlich zur erforderlichen geldwäscherechtlichen Umsetzung auch „Kryptowerte“ als Finanzinstrumente und Wallet-Anbieter als Finanzdienstleistungsinstitute reguliert werden.
Das Internet ist voller Anbieter von „Krypto-Handelsplattformen“. Doch beschränken sich die Anbieter bislang eher auf FinTech-Start-ups; die großen, „traditionellen“ Börsen sind bislang eher nicht dabei. Doch auch diese müssen sich der in Deutschland der zunehmenden Digitalisierung stellen und für ihre geschäftliche Zukunft sorgen. Zwei aktuelle Projekte der Börse Stuttgart und der Deutschen Börse nehmen dies in Angriff.
Der Handel mit Kryptowährungen boomt. Erst kürzlich stieg das Handelsvolumen auf Kryptobörsen laut coinmarketcap.com innerhalb eines Tages auf über USD 80 Mrd. Allein Bitcoin sollen laut der Website täglich für rund USD 20 Mrd. gehandelt werden. Untersuchungen wollen nun aber herausgefunden haben, dass ein maßgeblicher Teil des gesamten Handelsvolumens künstlich erzeugt wird.
"Investieren wie ein Milliardär" – „Lamborghini fahren.“ – „675% Rendite.“ – „Erstklassige KI-basierte Handelsstrategien, die seit 2012 die globalen Märkte übertroffen haben"… All dies versprach das Unternehmen R. potentiellen Investoren – und wurde nun von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gestoppt.