Das kleine ABC für Kryptoverwahrer – BaFin veröffentlicht Merkblatt mit Hinweisen zum Erlaubnisantrag (Kryptoverwahrgeschäft Teil 2)
Nachdem sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) erstmals zu den Voraussetzungen der neuen Finanzdienstleistung „made in Germany“ – dem Kryptoverwahrgeschäft - äußerte (wir berichteten hierzu ausführlich im ersten Teil unserer Beitragsreihe zum Kryptoverwahrgeschäft), legt sie nun nach. Das am 1. April 2020 veröffentlichte Merkblatt „Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft“ („Merkblatt“) ist das „kleine ABC“ für all diejenigen, die sich um eine Erlaubnis zur Erbringung des jüngst als Finanzdienstleistung gekürten Kryptoverwahrgeschäftes bemühen möchten. Nur, schießt die BaFin durch die Festlegung zu strenger Anforderungen über das Ziel hinaus? Antwort: Ja und Nein.