Financial Services

  • Brexit-StBG: Die Lösung für UK-Zahlungsdienstleister in Deutschland?

    Der Deutsche Bundestag hat am 21. Februar 2019 einem Gesetzesentwurf zum Brexit-StBG zugestimmt. Das Gesetz enthält Regelungen, die unter anderem Banken, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten mit Sitz in Großbritannien die Möglichkeit eröffnen, auf Grundlage des Europäischen Passes für einen Übergangszeitraum von bis zu 21 Monaten in Deutschland weiter tätig werden zu dürfen.

  • Crowdfunding 2.0: Eine verpasste Chance?

    Tanja Aschenbeck und Thorge Drefke erläutern in der aktuellen Ausgabe der RdF (Recht der Finanzinstrumente - Betriebs-Berater Kapitalmarkt) – mit Schwerpunkt im Kryptobereich – die wesentlichen Grundpfeiler der geplanten EU-Crowdfunding-Verordnung und warum es letztlich nicht zur Einbeziehung von ICO kam. Dies hat rechtliche, praktische und politische Auswirkungen auf Crowdfunding-Projekte und die Kryptobranche.

  • Post-Brexit “transitional licence” for UK firms passporting into Germany – but only for big players of the financial market

    On 29 March 2019, the Act Supplementing the Act on Tax-Related Provisions concerning the Withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union - the Brexit-Steuerbegleitgesetz ("Brexit-StBG") – shall enter into force. The Brexit-StBG is intended to "cushion" a 'no deal' Brexit for the financial markets. The government draft is currently being debated in the German Bundestag. According to the draft, the Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – "BaFin) can only allow "big players" in the banking and financial services sector to continue using their EU passport (in Germany) until 2020, but cannot allow the same for smaller companies. Following Brexit (the UK is currently expected to leave the EU on 29 March 2019), smaller companies will probably need a licence from BaFin in order to continue providing banking business or financial services in Germany.

  • BaFin veröffentlicht Auslegungs- und Anwendungsschreiben zum GwG

    In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 („Vierte EU-Geldwäscherichtlinie“) trat im Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz („GwG“) in Kraft. Dieses sieht – wie auch schon das alte GwG - eine Pflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) vor, den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise („AuA“) zur Verfügung zu stellen. Ende 2018 ist die BaFin mit der Veröffentlichung der Hinweise vom 11. Dezember 2018 dieser Pflicht endlich nachgekommen.

  • MITs might be out of scope of SCA?

    Merchant initiated transactions (or MITs) refer to card payments of fixed or variable amount that are initiated by the payee only without any direct intervention from the payer. MITs might therefore be out of scope of the strong customer authentication (SCA).

  • +++ UPDATE: Post-Brexit-“Übergangserlaubnis” – aber nur für Big-Player des Finanzmarktes +++

    Am 29. März 2019 soll das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – das Brexit-Steuerbegleitgesetz ("Brexit-StBG") – in Kraft treten. Das Brexit-StBG soll einen harten Brexit für die Finanzmärkte "abfedern". Derzeit liegt hierzu der Regierungsentwurf vor. Danach kann die BaFin wohl nur für "Big-Player" der Banken- und Finanzdienstleistungsbranche anordnen, dass sie bis 2020 weiter von dem Passport (nach Deutschland) Gebrauch machen können; nicht aber kleinere Unternehmen. Diese werden mit dem Brexit (nach derzeitigem Stand voraussichtlich ab dem 30. März 2019) wohl eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") benötigen, um in Deutschland weiterhin Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen.

  • ICOs – Aktueller Stand und regulatorischer Ausblick zu Initial Coin Offerings

    Initial Coin Offerings („ICO“) sind nun bereits seit längerem eine attraktive alternative Form der Unternehmensfinanzierung - insbesondere für Start-ups. Regelmäßig wird von ICOs berichtet, die große Summen zur Finanzierung von Projekten oder Unternehmen eingesammelt haben. So hat das Start-up Block.one 2018 einen neuen ICO-Rekord mit einer Summe von 4 Milliarden USD erreicht und damit den Rekord von Telegram gebrochen. Auch für deutsche Unternehmen dürften ICOs – zumindest langfristig – Potential haben, wie mehrere „deutsche“ ICOs in 2018 andeuten, wie das Berliner börsennotierte Unternehmen Staramba in der zweiten Jahreshälfte 2018 mit einem ICO-Emissionsvolumen von fast 22 Millionen USD bewiesen hat.

  • Aufsichtsrechtliche Einordnung eines ICOs und Folgen

    Angelehnt an den Börsengang eines Unternehmens, dem Initial Public Offering (IPO), stellen Initial Coin Offerings (ICO) eine neue Form der Unternehmensfinanzierung digitaler Unternehmen dar. Die Tatsache, dass ICO und in diesem Rahmen ausgegebene Token nicht unreguliert sind, ist mittlerweile durch Medien und Publikationen zum Thema klargestellt worden. Dennoch stellen sich nach wie vor rechtlich viele Fragen für die Herausgeber von Token (Token-Issuer) und Krypto-Handelsplattformen.