Rechtssicherheit für Unternehmen und Banken – Update zum Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung im KWG
Am 14. November 2019 hat der Gesetzgeber das in den letzten Monaten stark diskutierte Umsetzungsgesetz zur Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen, welches am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Neben dem neu eingeführten Kryptowert als Finanzinstrument wird das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz („KWG“) aufgenommen. Damit benötigen Unternehmen für die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes eine Erlaubnis und müssen (Sorgfalts-)Pflichten nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) beachten.