How to apply for authorisation in Germany as a European crowdfunding service provider under the ECSPR
National application procedure to comply with the European requirements, with transition period extended to 10 November this year
National application procedure to comply with the European requirements, with transition period extended to 10 November this year
Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSP-VO“) ist seit November 2021 unmittelbar gültig. Allerdings läuft die Übergangszeit – nachdem die Europäische Kommission von ihrer einmaligen Verlängerungsoption Gebrauch gemacht hat – nun noch bis zum 10. November 2023 (anstatt wie ursprünglich bis zum 10. November 2022). Die Anforderungen der ECSP-VO müssen also erst ab dem 10. November 2023 zwingend erfüllt werden.
Nach über fünfjähriger Vorbereitungszeit ist die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (European Crowdfunding Service Provider Regulation– „ECSP-VO“) in allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 10. November 2021 unmittelbar gültig. Sie wird in Deutschland vom Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz flankiert. Bislang wurden die Auswirkungen der ECSP-VO für bereits bestehende Crowdfunding-Geschäftsmodelle noch durch die Übergangsfrist abgefedert. Doch diese läuft am 10. November 2023 ab! Was bedeutet das, insbesondere für in Deutschland populäre Fronting-Bank-Modelle und Nachrangdarlehen? Wir geben einen Überblick.
Um den Anlegerschutz zu erhöhen, wurde den Schwarmfinanzierungsplattformen die Pflicht auferlegt, eine viertägige vorvertragliche Bedenkzeit zu gewähren. Wie diese im Verhältnis zum Verbraucherwiderruf steht, wird in der Praxis kontrovers diskutiert…
Die Corona-Pandemie hat auch den Finanzsektor fest im Griff und hält die Marktteilnehmer in Atem. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) am 24. März 2020 Anpassungen ihrer Aufsichtspraxis in einer Pressemitteilung bekannt.
Das Maßnahmenpaket der BaFin sieht insbesondere eine Lockerung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zugunsten von Banken, Wertpapierdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen vor. Andere Finanzdienstleistungssektoren, in denen häufig regulierte FinTechs unterwegs sind, wie Payment-Bereich, alternative Finanzierung (zB Crowdfunding) oder Factoring / Kryptoverwahrgeschäft, scheinen nicht auf dem Schirm der BaFin.
Der Bundestag hat am 9. Mai die Änderung des Vermögensanlagengesetzes beschlossen und damit für neuen Auftrieb in der Crowdfunding-Branche gesorgt. So kommt die Gesetzesänderung insbesondere der Forderung nach einer höheren Emissionsobergrenze nach. Für die Crowdfunding-Branche sind die regulatorischen Änderungen eine entscheidende Weichenstellung für das weitere Wachstum und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des alternativen Finanzierungsmarktes.
Tanja Aschenbeck und Thorge Drefke erläutern in der aktuellen Ausgabe der RdF (Recht der Finanzinstrumente - Betriebs-Berater Kapitalmarkt) – mit Schwerpunkt im Kryptobereich – die wesentlichen Grundpfeiler der geplanten EU-Crowdfunding-Verordnung und warum es letztlich nicht zur Einbeziehung von ICO kam. Dies hat rechtliche, praktische und politische Auswirkungen auf Crowdfunding-Projekte und die Kryptobranche.
Initial Coin Offerings („ICO“) sind nun bereits seit längerem eine attraktive alternative Form der Unternehmensfinanzierung - insbesondere für Start-ups. Regelmäßig wird von ICOs berichtet, die große Summen zur Finanzierung von Projekten oder Unternehmen eingesammelt haben. So hat das Start-up Block.one 2018 einen neuen ICO-Rekord mit einer Summe von 4 Milliarden USD erreicht und damit den Rekord von Telegram gebrochen. Auch für deutsche Unternehmen dürften ICOs – zumindest langfristig – Potential haben, wie mehrere „deutsche“ ICOs in 2018 andeuten, wie das Berliner börsennotierte Unternehmen Staramba in der zweiten Jahreshälfte 2018 mit einem ICO-Emissionsvolumen von fast 22 Millionen USD bewiesen hat.
Angelehnt an den Börsengang eines Unternehmens, dem Initial Public Offering (IPO), stellen Initial Coin Offerings (ICO) eine neue Form der Unternehmensfinanzierung digitaler Unternehmen dar. Die Tatsache, dass ICO und in diesem Rahmen ausgegebene Token nicht unreguliert sind, ist mittlerweile durch Medien und Publikationen zum Thema klargestellt worden. Dennoch stellen sich nach wie vor rechtlich viele Fragen für die Herausgeber von Token (Token-Issuer) und Krypto-Handelsplattformen.
Members of the Economic and Monetary Affairs Committee of the European Parliament (ECON) agreed by a large majority on 5 November on a final report on the draft EU Crowdfunding Regulation. In addition to broadening the scope of application, the role of national supervisory authorities will be strengthened. The Initial Coin Offering, on the contrary, will be removed from the Regulation.