Nach wie vor bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung von Token. Doch auch in praktischer Hinsicht stand bislang in den Sternen: Was prüft die BaFin denn eigentlich, wenn sie einen Initial Coin Offering („ICO“) bzw. Security Token Offering („STO“) bzw. Token-basierte Dienstleistungen beurteilt? Welche Unterlagen müssen Beteiligte der BaFin vorlegen, um ihr Vorhaben untersuchen zu lassen? Auf diese Ungewissheit hat die BaFin mit ihrem neuesten Merkblatt vom 16. August 2019 („Merkblatt“) reagiert. Das Merkblatt bringt inhaltlich hinsichtlich der regulatorischen Einordnung von ICOs/STOs/Token und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der BaFin keine wesentlichen Neuerung mit sich, auch wenn es erstmals konsolidierte Stellungnahme zu Prospekt- und Erlaubnispflichten beinhaltet. Allerdings liefert die BaFin mit dem Merkblatt erstmals eine praktische Handhabe, die es Markt-teilnehmern erleichtern soll, Ihr Vorhaben aufsichtsrechtlich einschätzen zu lassen.