Venture Capital-Finanzierungen zukünftig nur noch unter erschwerten Bedingungen?
Wie bereits berichtet,…
Die Ausarbeitung der PSR ist in vollem Gange: Das Europäische Parlament hat den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission mit einigen Abänderungen angenommen. Der Änderungsentwurf enthält unter anderem Neues bei den Ausnahmebestimmungen für Zahlungsdienste, schärfere Haftungsregelungen zur Betrugsprävention und Verpflichtungen für Zugänge zu mobilen Geräten für Front-End-Dienste.
Die PSD3 nimmt Gestalt an - das Europäische Parlament hat den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission mit einigen Abänderungen angenommen. Der Änderungsentwurf sieht kürzere Fristen und erleichterte Erlaubnisanforderungen, geänderte Ausnahmeregelungen für Bargeld und E-Geld-Token sowie die einzelstaatliche Fristbestimmung für Kreditrückzahlungen vor. Diese werden nun Verhandlungsgegenstand zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union.
Instant Payments – das sind Überweisungen in Sekundenschnelle zwischen zwei Zahlungskonten. Die EU verpflichtet Banken und andere Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union nun zum Angebot von Instant Payments.
Am 1. Januar 2024 ist § 22g UStG in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 äußert sich das BMF zu den dadurch begründeten neuen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister. Betroffene sollten auf die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Pflichten vorbereitet sein.
Nachdem Tanja Aschenbeck und Jan Herrmann sich bereits in der September-Ausgabe des Betriebsberaters (Beitrag hier abrufbar) mit dem Anwendungsbereich der MiCAR auseinandergesetzt haben, knüpfen sie hieran in der aktuellen Ausgabe…
Hintergrund Die Verwendung von Kryptowährungen oder Stablecoins als Zahlungsmittel für Transaktionen ist auf dezentralen Marktplätzen (Decentralised Exchanges) obligatorisch. Auf zentral ausgestalteten Marktplätzen werden weiterhin konventionelle Zahlungsmittel wie Euro oder USD…
Am 23. Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes („FinmadiG“) veröffentlicht. Mit Blick auf die Regulierung von Kryptowerten sieht der Entwurf nicht nur ein neues, eigenständiges Gesetz für die Aufsicht über den Kryptowerte-Markt vor, sondern enthält auch bedeutende Anpassungen der nationalen Aufsichtsregime an die vorrangige europäische Regelung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 („MiCAR“). Gegenstand des FinmadiG sollen zudem Ausführungsregelungen zur europäischen GeldtransferVO, die ebenfalls einen Bezug zu Kryptowerten aufweisen, sowie zahlreiche Änderungen mit Bezug zu dem Digital Operational Resilience Act (Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556 – „DORA“) sein. Ohne konkrete Anknüpfung an eine Änderung der Rechtslage auf europäischer Ebene enthält der Referentenentwurf des FinmadiG („RefE FinmadiG“) zudem eine Intensivierung der Aufsicht über Schwarmfinanzierungsdienstleister.
Entwicklung und aktueller Stand Am 9. Juni 2023 wurde die MiCAR offiziell als „Verordnung (EU) 2023/1114" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung ist sie…
Erste Fonds investieren mittlerweile nicht mehr nur indirekt über Zertifikate, sondern auch unmittelbar direkt auf Tokenebene in die neue Anlageklasse der Kryptowerte. Unabhängig von der aktuell hoch volatilen Entwicklung am Markt der Kryptowerte wächst das Interesse der Anleger und Anlegerinnen an Krypto-Investments stetig. Hinsichtlich des Risikomanagements stehen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen jedoch aufgrund der vollkommen neuartigen Risiken dieser Anlageklasse vor großen Herausforderungen. Es drohen besondere Verwahrrisiken, wie der totale Verlust der Private Keys durch Hacking-Angriffe. Einen aufsichtsrechtlichen Mindeststandard für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen gibt es z.B. durch eine Erweiterung des bisherigen Verwahrstellenrundschreibens der BaFin nicht. Der Fondsverband BVI hat für seine Mitglieder einen Kryptoleitfaden entwickelt, der bestimmte best-practice Beispiele definiert. Gegenstand dieses Beitrags ist eine erste Darstellung der Anforderungen an die Verwahrstelle, wenn das Institut Fonds mit Krypto-Exposure in die Verwahrung nimmt.
Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe „Assets mit Kryptobezug als Investitionsmöglichkeiten nach dem KAGB“ bereits Investitionsmöglichkeiten von geschlossenen und offenen Spezial-AIF in Assets mit Kryptobezug dargelegt wurden, hat sich der zweite Teil mit den Investitionsmöglichkeiten für geschlossene und offene inländische Publikums-AIF in Assets mit Kryptobezug beschäftigt.
Im dritten und letzten Teil dieser Reihe werden nun die Investmentmöglichkeiten von Sonstigen Investmentvermögen und Investmentvermögen gem. OGAW-Richtlinie in Assets mit Kryptobezug dargestellt. Dabei wird wieder schwerpunktmäßig auf die in den §§ 193-198 KAGB genannten Vermögensgegenstände eingegangen.