PSD3 – Änderungsentwurf des Parlaments


Die PSD3 nimmt Gestalt an - das Europäische Parlament hat den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission mit einigen Abänderungen angenommen. Der Änderungsentwurf sieht kürzere Fristen und erleichterte Erlaubnisanforderungen, geänderte Ausnahmeregelungen für Bargeld und E-Geld-Token sowie die einzelstaatliche Fristbestimmung für Kreditrückzahlungen vor. Diese werden nun Verhandlungsgegenstand zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union.

Nachdem die Europäische Kommission dem Parlament und dem Rat im Sommer 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag („Kommissionsvorschlag“) zur Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Payment Services Directive 2 – „PSD2“) vorlegte, nahm das Parlament den Vorschlag am 23. April 2024 mit Abänderungen an. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die PSD2 abgeändert und in zwei Rechtsakte – eine Richtlinie und eine Verordnung – aufgefächert wird. Vorschriften hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten sollen nun in einer Richtlinie („PSD3“) und Vorschriften zur Beaufsichtigung sowie hinsichtlich der zivilrechtlichen Pflichten von Zahlungsdiensten getrennt hiervon in einer Verordnung („PSR“) geregelt werden. Hierdurch bezweckt der Gesetzgeber eine Harmonisierung der europäischen Regelungen, da letztere für die Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung findet und keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf. Gleichzeitig wird die Richtlinie 2009/110/EG (Zweite „E-Geld-Richtlinie“) aufgehoben und E-Geld-Institute werden in den Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags einbezogen.

In diesem Teil fassen wir die wichtigsten Neuerungen aus dem Änderungsentwurf des Parlaments zur PSD3 (nachfolgend „Änderungsentwurf“ oder „PSD3-E“) zusammen. In einem zweiten Teil werden wir über die Neuerungen durch die PSR berichten.

Was ist neu im Änderungsentwurf?

  • Beschleunigung

Der Änderungsentwurf hält zahlreiche Regelungen bereit, die insbesondere einige der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Fristen verkürzen und damit zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen sollen. So soll u.a. die abschließende Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten innerhalb von zwei (statt wie im Kommissionsvorschlag drei) Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen getroffen werden (Art. 14 PSD3-E). Eine weitere Fristverkürzung von zwei Monaten auf einen Monat sieht der Änderungsentwurf für die Mitteilung der Aufsichtsbehörden an das Zahlungsinstitut hinsichtlich der Eintragung von Agenten in das zu führende Register vor (Art. 19 Abs. 2 PSD3-E). Bei der Weiterleitung der notwendigen Angaben durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates an die des Aufnahmemitgliedstaates zur Inanspruchnahme des sog. Europäischen Passes sieht der Änderungsentwurf ebenfalls verschiedene kürzere Fristen von zehn bis 15 Geschäftstagen statt einem Monat vor (Art. 30 Abs. 2 PSD3-E).

  • Erleichterungen bei Erlaubnisanforderungen

Zahlungsinstitute (einschließlich E-Geld-Institute), die spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der PSD3 eine Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten erlangt haben, müssen spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der PSD3 die Erfüllung der Anforderungen der PSD3 gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen. Während nach dem Kommissionsvorschlag bei Nichteinhaltung dieser Frist die Aufsichtsbehörde die Erbringung von Zahlungsdiensten bis zum vollständigen Nachweis der Voraussetzungen untersagen sollte, sieht der Änderungsentwurf für diesen Fall lediglich eine Aussetzung der Erlaubnis vor, ohne dass damit ausdrücklich eine Untersagung der Erbringung von Zahlungsdiensten verknüpft wäre (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 PSD3-E).

Entgegen dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag sieht der Änderungsentwurf zudem keine Erhöhung des Anfangskapitals für Zahlungsinstitute, die das E-Geld-Geschäft betreiben, mehr vor (Art. 5 PSD3-E). Es bleibt bei den bisherigen EUR 350.000.

  • Ausnahmen

Für Bargeldbereitstellungsdienste durch Einzelhändler sieht der Änderungsentwurf eine Anhebung der Bargeldgrenze von EUR 50 auf EUR 100 vor (Art. 37 Abs. 1 PSD3-E). Voraussetzung für die Erbringung dieser Dienstleistung ist, dass der Kunde die Transaktion authentifiziert und der Einzelhändler sicherstellt, dass die Transaktion nicht anonymisiert ist.

Der Änderungsentwurf sieht eine zusätzliche Ausnahme von dem Erlaubnisverfahren nach der PSD3-E für Anbieter von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Diensten (ausschließlich Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste) für Zahlungsvorgänge mittels E-Geld-Token im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 („MiCAR“) vor, soweit der Zahlungsdienstleister bereits nach den Vorschriften der MiCAR als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde (Art. 34 Abs. 1 PSD3-E). Hierdurch soll eine Doppelbeaufsichtigung vermieden werden. Die Umsetzung dieser Regelung ist aber für Mitgliedstaaten optional.

  • Frist für Kreditrückzahlung

Zahlungsinstitute dürfen nach den Regelungen der PSD3-E unter bestimmten Voraussetzungen Kredite gewähren (Art. 10 Abs. 4 PSD3-E). Der Änderungsentwurf streicht jedoch die 12-monatige Frist zur Rückzahlung solcher Kredite und legt die Festlegung einer solchen „angemessen kurzen Frist“ in die Hände der zuständigen Behörden.

Einschätzung und Ausblick

Im Großen und Ganzen werden mit dem Änderungsentwurf wesentliche Inhalte des Kommissionsvorschlags beibehalten. Mit Blick auf die vom Änderungsentwurf vorgesehenen Übergangsvorschriften ist es aus Praxissicht begrüßenswert, dass die Erlaubnis bereits zugelassener Institute bei Überschreitung der Frist zur Erfüllung der Vorgaben der PSD3-E lediglich ausgesetzt, aber nicht zwingend mit einer Untersagung der Zahlungsdienste verknüpft werden soll. Auch die Fristverkürzungen zur Verfahrensbeschleunigung sind grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich die praktischen Auswirkungen überschaubar bleiben dürften. Die Erhöhung des Maximalbetrages bei Bargeldbereitstellungsdiensten auf EUR 100 ist ebenfalls zu begrüßen. Angesichts des stetigen Rückgangs vorhandener Geldautomaten wäre ggf. eine weitere Erhöhung aus Kundensicht sinnvoll. Unklar ist zudem, ob mit der vorgeschriebenen Authentifizierung eine starke Kundenauthentifizierung gemeint ist. Die Möglichkeit, die Länge der maximalen Kreditlaufzeit einzelstaatlich festzulegen, erscheint mit Blick auf das Harmonisierungsziel der PSD3-E kritisch, insbesondere für Institute, die den sog. Europäischen Pass in Anspruch nehmen. So ist unklar, wer die „zuständige Behörde“ für die Fristbestimmung in Art. 10 Abs. 4 PSD3-E sein soll.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Das Europäische Parlament hat die Vorschläge der Europäischen Kommission für die PSD3-E (und die PSR) in der ersten Lesung am 23. April 2024 mit Abänderungen angenommen. Im nächsten Schritt kann der Rat beschließen, den Standpunkt des Parlaments zu billigen – dann gilt die PSD3-E als erlassen – oder ihn ändern – dann wird der Kommissionsvorschlag an das Parlament zur zweiten Lesung zurückverwiesen. Mit Blick auf die umfangreichen Abänderungen durch das Parlament und die bevorstehende Europawahl im Juni 2024 rechnen wir damit, dass die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erst danach beginnen werden.