Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte (Kreditzweitmarktförderungsgesetz – KrZwMG) führt neue Erlaubnispflichten der BaFin für sog. Kreditdienstleister (KrDI) ein und ist am 30.12.2023 in Kraft getreten. Es enthält im Hinblick auf die neue Erlaubnispflicht Übergangsvorschriften für bestehende Dienstleister mit entsprechenden Anzeigepflichten. Mit dem KrZwMG wird in Deutschland die Kreditzweitmarktrichtlinie¹ umgesetzt, die für den Kauf notleidender Kredite und die Erbringung von Kreditdienstleistungen einheitliche Regelungen festlegt.
Das KrZwMG enthält eine Übergangsregelung für Unternehmen, die Kreditdienstleistungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angeboten haben. Für diese Unternehmen sind die folgenden Fristen zu beachten:
Hat ein Unternehmen keine erforderliche Absichtsanzeige erstattet oder keine erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht oder lassen die eingereichten Angaben und Unterlagen die Erteilung einer Erlaubnis nicht zu, so setzt die BaFin dem Unternehmen eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung der Anzeige bzw. der Angaben oder Unterlagen. Reicht das Unternehmen innerhalb dieser Frist die Anzeige oder die Angaben oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig nach, so stellt die BaFin fest, dass keine Erlaubnis erteilt wird (§ 46 Abs. 4 KrZwMG).
Unternehmen, die ihre Absichtsanzeigen und die Unterlagen für den Erlaubnisantrag entsprechend rechtzeitig eingereicht haben, dürfen die Tätigkeit auch über den 29. Juni 2024 hinaus erbringen, und zwar so lange bis die BaFin feststellt, dass keine Erlaubnis erteilt wird.
Das KrZwMG gilt nicht für Kreditdienstleistungen betreffend einen Kreditvertrag, der vor dem 30.12.2023 erworben/abgetreten wurde.²
Die Erbringung von Kreditdienstleistungen ist erlaubnispflichtig (§ 10 Abs. 1 KrZwMG).
Das Vorliegen jeder Kreditdienstleistung setzt stets voraus, dass ein notleidender Kreditvertrag oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus durch einen Kreditkäufer erworben wurden. Notleidende Kredite sind Kreditverträge, die als notleidende Risikoposition im Sinne von Art. 47a der Verordnung (EU) 575/2013 eingestuft wird. Das betrifft solche Kredite, die mehr als 90 Tage überfällig sind und vom Kreditinstitut gekündigt wurden.³
Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, unterliegen keiner Erlaubnispflicht. Insbesondere erfüllt der Erwerb nicht den Tatbestand des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG).⁴ Etwas anderes gilt dann, wenn der Zessionar als (Mit-)Darlehensgeber in den Darlehensvertrag eintritt. Das gilt unabhängig davon, ob die Abtretung als stille oder offene Zession erfolgt.⁵
Erlaubnispflichtige Kreditdienstleistungen sind:
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, wenn sie „im Inland“ betrieben werden. Das Geschäft wird im Inland betrieben, wenn das Unternahmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung oder eine andere physische Präsenz im Inland hat. Auch Tätigkeiten aus dem Ausland heraus, die an Personen im Inland gerichtet sind, genügen für einen solchen Inlandsbezug.⁶ Es gelten die Grundsätze der BaFin zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen entsprechend.⁷
Für den Erlaubnisantrag hat die BaFin ein Antragsformular bereitgestellt, das auf der Internetseite der BaFin abrufbar ist. Danach sind folgende Angaben zu tätigen:
Vieles ist aus anderen BaFin-Erlaubnisverfahren bekannt.
Das KrZwMG enthält nicht nur eine Erlaubnispflicht für Kreditdienstleister, sondern auch Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite und deren Käufer.
Nach § 6 Abs. 1 KrZwMG hat ein Kreditinstitut einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus
zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst beurteilen zu können. Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
Für diese Regelung gibt es keine Übergangsfrist, sondern sie gilt bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes (30.12.2023), d.h. zu informieren ist also schon heute.
Nach § 6 Abs. 2 KrZwMG sind diese Informationen nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards und die dort enthaltenen (sehr umfangreichen) Datenvorlagen zu verwenden. Die Datenvorlagen werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 konkretisiert. Für diese Pflicht zur Verwendung der Datenvorlagen bei der Informationserteilung enthält § 46 Abs. 5 KrZwMG eine Übergangsvorschrift. Dabei sind zwei Zeitpunkte relevant: Für vor dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite gilt die Pflicht zur Verwendung der Datenvorlagen nicht. Für ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite gilt die Pflicht nur, wenn die Kredite nach dem 28. Dezember 2021 notleidend geworden sind.
§ 6 Abs. 3 KrZwMG enthält für Kreditinstitute laufende (halbjährliche) Mitteilungspflichten.
Für Kreditkäufer, die nicht selbst Kreditdienstleister sind, besteht die Pflicht bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen (§ 7 KrZwMG). Dies gilt nur dann, wenn der Kreditvertrag mit natürlichen Personen oder sog. KMU (Kleinst-, kleineren oder mittleren Unternehmen) geschlossen worden ist.
Der beauftragte Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen, insb. mit Blick auf Mitteilungspflichten nach § 8 KrZwMG sowie die Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts (§ 7 Abs. 3 KrZwMG).
¹ Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer.
² Siehe BaFin F&Qs zum Kreditzweitmarktgesetz, abrufbar unter https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Kreditdienstleister/FAQs/FAQs_artikel.html
³ Siehe BaFin F&Qs zum Kreditzweitmarktgesetz, abrufbar unter https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Kreditdienstleister/FAQs/FAQs_artikel.html
⁴ BaFin, Merkblatt: Hinweise zur Erbringung von Kreditdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 3 KrZwMG (Stand: 2023), abrufbar unter www.bafin.de
⁵ BaFin, Merkblatt Kreditgeschäft, abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html;jsessionid=00ABC1C5E8E91F3EC397A743863D4F01.internet941?nn=19643912#doc19610140bodyText10
⁶ BaFin, Merkblatt: Hinweise zur Erbringung von Kreditdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 3 KrZwMG (Stand: 2023), abrufbar unter www.bafin.de
⁷ Siehe BaFin, Merkblatt zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften. Abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_050401_grenzueberschreitend.html