Instant Payments – das sind Überweisungen in Sekundenschnelle zwischen zwei Zahlungskonten. Die EU verpflichtet Banken und andere Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union nun zum Angebot von Instant Payments.
Die Europäische Kommission hatte am 26. Oktober 2022 einen Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Echtzeitüberweisungen („Instant Payment VO“ oder die „Verordnung“) veröffentlicht. Nachdem das Europäische Parlament und der Rat am 7. November 2023 eine politische Einigung über einen Kommissionsvorschlag zur Regulierung von Instant Payments erzielt und am 28. November 2023 eine aktualisierte Fassung veröffentlicht hatten, hat der Rat am 26. Februar 2024 die Instant Payment VO ohne wesentliche inhaltliche Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 28. November 2023 angenommen. Das Europäische Parlament hatte die Instant Payment VO bereits am 7. Februar 2024 verabschiedet. Der Text der Verordnung ist in deutscher Übersetzung hier abrufbar.
Mit ihr wird insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 („SEPA-Verordnung“) hinsichtlich Standardüberweisungen in Euro geändert, indem spezifische Bestimmungen für Echtzeitüberweisungen in Euro aufgenommen werden. Mit der Instant Payment VO wendet die EU einen vergleichbaren Mechanismus wie bei der verpflichtenden Einführung der SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung an. Wie auch im Falle der Instant Payments stand die Infrastruktur für die Ausführung solcher Zahlungen zur Verfügung, wurde aber nicht flächendeckend genutzt, so dass der EU-Gesetzgeber in der SEPA-Verordnung das Angebot von SEPA-Zahlungen für verpflichtend erklärte.
Bisher konnten Zahlungsdienstleister selbst entscheiden, ob sie ihren Zahlungsdienstnutzern Instant Payments – auch Echtzeitüberweisungen genannt – anbieten. Etwa zwei Drittel der Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union machten hiervon bereits Gebrauch. Meist verlangten Banken von ihren Kunden hierfür – insbesondere für das Versenden von Echtzeitüberweisungen – jedoch zusätzliche Gebühren. Dies dürfte einer der Hauptgründe für die in den Augen der EU nicht hinreichende Akzeptanz von Echtzeitüberweisungen durch die Zahlungsdienstnutzer sein.
Neue Pflichten für Zahlungsdienstleister
Diesem Zustand will die EU nunmehr ändern. Um einen integrierten Markt für Instant Payments zu schaffen, müssen Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern Standardüberweisungen ermöglichen, diesen nunmehr verpflichtend auch das Versenden und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbieten. Ausnahmen für bestimmte Zahlungskonten (beispielsweise solchen mit überschaubaren Zahlungstätigkeiten) oder Zahlungsdienstleister, deren Geschäftstätigkeit bisher nur in geringem Umfang Zahlungsdienste umfasste, sieht die Instant Payment VO nicht vor.
Sekundenschnelle Überweisung
Instant Payments umfassen Euro-Überweisungen innerhalb des gemeinsamen europäischen Zahlungsraums. Für Echtzeitüberweisungen dürfen Zahlungsdienstleister künftig keine höheren Gebühren als für Standardüberweisungen in Euro verlangen. Zahlungsdienstleister müssen gegebenenfalls ihre technische Infrastruktur so anpassen, dass sie Echtzeitüberweisungen innerhalb von 10 Sekunden ausführen können – und zwar rund um die Uhr und an jedem Kalendertag im Jahr, auch außerhalb der Geschäftszeiten und über alle Zahlungsauslösekanäle, die der Zahlungsdienstleister anbietet. Dies gilt sogar bei Überweisungen in der Bankfiliale, bei der die Frist für die Ausführung der Echtzeitüberweisung – anders als bei der Auslösung per App oder Online-Banking – erst mit der Eingabe der Angaben zum Zahlungsauftrag in das interne System des Zahlungsdienstleisters beginnt.
Compliance-Herausforderung durch Empfängerüberprüfung
Um zu verhindern, dass eine Echtzeitüberweisung aufgrund eines Irrtums oder betrügerischer Absichten an einen unbeabsichtigten Zahlungsempfänger gesendet wird, sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, vor Ausführung der Echtzeitüberweisung die Überprüfung des Zahlungsempfängers (beispielsweise durch Abgleich zwischen Namen des Zahlungsempfängers und seiner IBAN) sicherzustellen. Hierfür darf der Zahlungsdienstleister keine Vergütung verlangen. Daneben müssen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch des Empfängers bei Ausführung einer Echtzeitüberweisung prüfen, ob sein Zahlungsdienstnutzer sich auf einer Sanktionsliste befindet oder sonst gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt.
Umsetzungsfrist
Die Instant Payment VO tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nach Inkrafttreten gilt eine Übergangsfrist, die grundsätzlich eine zweistufige Umsetzung der Regelungen vorsieht: im Euro-Gebiet müssen Zahlungsdienstleister bis 9 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung sicherstellen, dass sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anbieten können. Für das Angebot des Versendens von Echtzeitüberweisungen gilt aufgrund der Komplexität eine längere Übergangsfrist von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung. Für das Nicht-Euro-Währungsgebiet, in dem für die Umsetzung mehr Zeit benötigt wird, gilt eine längere Übergangsfrist von 33 Monaten für die Entgegennahme bzw. 39 Monaten für das Versenden von Echtzeitüberweisungen. Ebenso gilt eine längere Umsetzungsfrist von 36 Monaten für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Diese ist darauf zurückzuführen, dass Zahlungsinstitute und E-Geld-Institutebislang noch keine Institute im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers daher keinen effektiven Zugang zu den dort genannten Zahlungssystem haben und in der Folge daran gehindert seien, Echtzeitüberweisungen in Euro effizient und wettbewerbsorientiert anzubieten. Um die breitere Nutzung von Echtzeitüberweisungen zu erreichen, sollen daher auch E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute Adressaten der Verordnung sein. Zu diesem Zweck sind Zahlungs- und E-Geld-Institute künftig Institute im Sinne der Richtlinie 98/26/EG. Im Gegenzug werden in die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 verschiedene Bedingungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute insbesondere zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen bei der Beantragung der Teilnahme an solchen Zahlungssystemen durch Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute festgelegt.
Ausblick
Mit der Veröffentlichung der Instant Payment VO ist in Kürze zu rechnen. Zahlungsdienstleister sollten sich nun zügig darauf vorbereiten, die neuen Pflichten innerhalb der Übergangsfristen umzusetzen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Angebot von Echtzeitüberweisungen entwickeln wird und wie Zahlungsdienstnutzer dieses annehmen werden. Die Europäische Kommission wird mit der Instant Payment VO verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht zur Bewertung der Entwicklung von Echtzeitüberweisungen vorzulegen.
Update vom 22. März 2024: Die Instant Payment VO wurde am 19. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (s. hier) und tritt 20 Tage später, also am 8. April 2024 in Kraft. Zahlungsdienstleister im Euro-Gebiet müssen ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025 die Entgegennahme und bis zum 9. Oktober 2025 das Versenden von Echtzeitüberweisungen anbieten. Für das Nicht-Euro-Währungsgebiet verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zum 9. Januar 2027 für das Angebot der Entgegennahme und bis zum 9. Juli 2027 für das Angebot des Versendens von Echtzeitüberweisungen. Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute endet die Umsetzungsfrist am 9. April 2027.