Nach Deutschland jetzt die EU – Kryptodienste im Fokus von geplanter AML-Verschärfung


Die Europäische Union hat sich bereits seit Jahren die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als eines ihrer zentralen Ziele auf die Fahnen geschrieben. Dabei werden die Abstände, in denen neue AML-Vorschriften beschlossen werden, immer kleiner. Mit einem kürzlich verabschiedeten Gesetzespaket, das insbesondere Kryptodienste stärker regulieren soll, möchte die Europäische Kommission nun einen weiteren großen Schritt gehen; die Umsetzung wichtiger Teile soll im – für EU-Maßstäbe – Rekordtempo bis 2024 erfolgen.

Die bisherigen AML-Vorschriften sind teils noch gar nicht vollständig umgesetzt und in Kraft getreten, da sollen schon wieder neue AML-Vorschriften beschlossen werden – fast jährlich müssen sich Banken, Finanzdienstleister, Versicherer sowie FinTechs mittlerweile auf neue Vorschriften zur AML-Compliance einrichten.

Am 20. Juli 2021 hat nun die Europäische Kommission ein weiteres Gesetzgebungspaket zur Stärkung des Kampfes gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Dieses beinhaltet ganze vier Gesetzgebungsvorschläge: einen Verordnungsentwurf mit unmittelbar geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AML-VO“), Entwurf einer Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie („AMLD6“), Entwurf einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung („Transfer-VO“) und einen Verordnungsentwurf zur Schaffung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA-VO“). Mit den Gesetzgebungsvorschlägen sollen weitere Punkte des bereits im Mai 2020 verabschiedeten Aktionsplans für eine umfassende Politik zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angegangen werden.

Harmonisierung von AML-Vorschriften

Die AML-Vorschriften basierten bisher stets auf Richtlinien, die der jeweilige Mitgliedsstaat erst in nationales Recht umsetzen musste. Dabei kam es trotz der einheitlichen europäischen Rechtsgrundlage zu teilweise erheblichen Unterschieden bei der nationalen Umsetzung. Für Marktteilnehmer konnten und können sich daraus in der Folge (erhebliche) Standortnachteile ergeben, da das anwendbare Geldwäscherecht – im aufsichtsrechtlichen Bereich eher unge-wöhnlich – sich nach dem Sitz des jeweiligen Unternehmen richtet.

Das ist nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht gewünscht und daher soll nun die AML-VO für einheitlichere Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfi-nanzierung sorgen. Dabei sollen die materiellen Vorgaben der bisherigen Fünften EU-Geldwäscherichtlinie („AML5“) im Wesentlichen aktualisiert (zB Nutzung elektronischer Verfahren wie VideoIdent im Rahmen der KYC-Pflichten; Transparenzregister auch für Nicht-EU-Unternehmen) und in die AML-VO übernommen werden.

Ergänzt werden sollen die materiellen Vorgaben der AML-VO durch die AMLD6, die vor allem formale Vorgaben zu den Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden, zu erstellenden Regis-tern und der Zusammenarbeit der Behörden enthalten wird.

Stärkere Einbeziehung von Kryptodienstleistern

Nach dem Gesetzespaket sollen Krypto-Dienstleistungen und Transaktionen mit Kryptowerten (z.B. Token, Kryptowährung und NFTs) – Deutschland ist hier (wieder einmal) Vorreiter und bereits national vorgeprescht – noch stärker in die AML-Regulierung einbezogen und mehr Transparenz in diesem Bereich sichergestellt werden.

So soll die AML-VO zukünftig auch Kryptodienstleister nach der noch zu verabschiedenden MiCAR als Verpflichtete erfassen. Bisher sind Kryptodienstleister nur teilweise als geldwäsche-rechtlich Verpflichtete erfasst, etwa wenn sie Kryptowährungen in Fiatgeld umtauschen oder sog. Wallets für Kunden anbieten.

Daneben enthält das Gesetzgebungspaket auf Empfehlung der Financial Action Task Force (als internationalem Anti-Geldwäsche-Watchdog) eine Neufassung der Transfer-VO, mit der die Rückverfolgbarkeit von Krypto-Transfers sichergestellt werden soll (sog. Travel Rule). Transfers mit Kryptowerten bergen laut Europäischer Kommission grds. dieselben geldwäscherechtlichen Risiken wie herkömmliche Transfers mit Fiatgeld, weshalb sie auch gleich reguliert sein sollen.

Für Kryptodienstleister wird dies unter anderem zur Folge haben, dass bei jeder Transaktion mit Kryptowerten die Angabe des Namens des Absenders, dessen Kontonummer (sofern vorhanden), sowie dessen Adresse, Ausweisnummer oder Geburtsdatum und -ort sichergestellt werden werden muss. Auch der Begünstigte sowie dessen Kontonummer (sofern vorhanden) müssen angegeben werden. Ein schwieriges Unterfangen angesichts der eigentlich Pseudonymität gewährenden Kryptowerte.

Schaffung einer neuen EU-Behörde

Die Schaffung einer neuen zentralen EU-Behörde für Geldwäscheangelegenheiten, der Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism („AMLA“), ist ein zentraler Baustein des Gesetzgebungspakets. Die AMLA soll in erster Linie eine Koordinierungsfunktion zwischen nationalen Behörden erfüllen, aber auch selbst die direkte Aufsicht über EU-weit tätige Verpflichtete übernehmen.

Problematisch könnte insofern werden, dass Finanzdienstleister nun einer Aufsicht durch ver-schiedene Behörden auf verschiedenen Ebenen ausgesetzt sein können. So wäre es wohl zB nach derzeitigem Stand möglich, dass ein FinTech der Geldwäscheaufsicht der AMLA unter-liegt, in aufsichtsrechtlicher Hinsicht aber von der nationalen Aufsichtsbehörde (z.B. BaFin) beaufsichtigt wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die AMLA zu 75% durch Beiträge von Verpflichteten aus dem Finanzsektor finanziert werden soll. Für die Betroffenen dürfte die AMLA daher in erster Linie einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten – vor allem, da Betroffene nun nicht nur die Finanzaufsicht, sondern auch die AMLA finanzieren sollen.

Fazit

Die Schaffung einer einheitlichen AML-VO und der AMLA ist grundsätzlich zu begrüßen, da so eine einheitliche Umsetzung der AML-Vorschriften erfolgen wird. Standortnachteile für Betroffene durch nationales „gold plating“ werden sich dadurch verringern. Allerdings wird die neue Geldwäscheaufsicht auch mit nicht unerheblichen Aufwand und Kosten für die Betroffenen verbunden sein. Der ohnehin schon hohe Compliance-Aufwand wird sich auch noch einmal erhöhen.

Schwierig umzusetzen sein werden die neuen Vorgaben im Hinblick auf den Krypto-Bereich, insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung persönlicher Daten bei Krypto-Transfers. Aufgrund des hohen Pseudonymisierungsgrades vieler Kryptowährungen wird Krypto-Dienstleistern wohl oft nur ein Ausweg bleiben – nämlich die Transaktion nicht durchzuführen und damit potentielle Kunden zu verlieren.

Insgesamt aber werden sowohl die AMLA-VO als auch AML-VO für eine stärkere Vernetzung nationaler Datenbanken sorgen und es so beispielsweise auch den Strafverfolgungsbehörden einfacher machen, Ereignisse in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander zu verknüpfen und die Verfolgung von Vermögensstraftaten effizienter gestalten. Nachdem erst vor kurzem unter anderem das deutsche Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt worden ist (wir berichteten hier), stellt dies eine weitere Maßnahme für eine immer effizientere und lückenlosere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

Da es sich bisher lediglich um erste Entwürfe handelt, ist noch nicht absehbar, wann die geplanten Legislativakte in Kraft treten werden. Die Europäische Kommission hofft jedenfalls auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren und plant ab 2024 mit der operativen Tätigkeit der AMLA. Wir werden in jedem Fall weiter berichten!