Das geldwäscherechtliche Transparenzregister soll nun zu einem Vollregister ausgebaut werden. Einen entsprechenden Regierungsentwurf hat die Bundesregierung am 10. Februar 2021 beschlossen und am 31. März 2021 in den Bundestag eingebracht Ziel: eine immer effizientere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aber auch insbesondere manche Kryptowerttransaktionen sollen zukünftig mehr unter die geldwäscherechtliche Lupe genommen werden.
Das Thema der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht bereits seit Jahren ganz oben auf der Agenda der Europäischen Union und auch der Bundesregierung. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene wurden die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sogar noch einmal deutlich erhöht.
Nachdem das Geldwäschegesetz („GwG“) zuletzt zum 1. Januar 2020 in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie umfassend überarbeitet wurde (wir berichteten hier), erfolgen nun weitere Umsetzungsanforderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie. Diese schreibt vor, dass bis zum 10. März 2021 die europäischen Transparenzregister miteinander zu vernetzen sind. Voraussetzung dafür ist unter anderem die Bereitstellung strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat, dem das aktuelle deutsche Transparenzregister nicht gerecht werden kann. Dieses verweist derzeit für zahlreiche Informationen und Daten auf andere Register (Handelsregister, etc.) und ist lediglich als Auffangregister für die Daten ausgestaltet, die nicht aus anderen öffentlichen Registern einsehbar sind.
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 23. Dezember 2020 einen Referentenentwurf und die Bundesregierung zwischenzeitlich auch am 10. Februar 2021 ihren Regierungsentwurf für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG Gw“) veröffentlicht, die nun das deutsche Transparenzregister zu einem Vollregister ausbauen und damit die Voraussetzungen für dessen europäische Vernetzung schaffen sollen.
Folge ist insbesondere, dass die bisher bestehende Mitteilungsfiktion für Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen und von Personengesellschaften entfällt. Letztere müssen grds. persönliche Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit) an das Transparenzregister melden. Die Mitteilungsfiktion sah bisher vor, dass diese Meldepflicht als erfüllt gilt, wenn sich diese Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Für betroffene juristische Personen und Personengesellschaften ergibt sich daher wohl zukünftig ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da Daten zu wirtschaftlich Berechtigten ggf. an mehrere Register gemeldet werden müssen.
Der Entwurf des TraFinG Gw stellt für Verpflichtete weiter klar, dass zwischen der Erhebung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Identifizierung und der Überprüfung dieser Daten zu unterscheiden ist. Verpflichtete müssen die erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Vertragspartner (oder für diesen auftretende Personen) erheben; lediglich die Überprüfung dieser Daten kann (und muss) anhand des Transparenzregisters erfolgen. Bereits nach der derzeitigen Rechtslage darf sich der Verpflichtete nicht bloß auf Registereintragungen verlassen- Mit der neuen Vorschrift erfolgt nun eine eindeutige Trennung der beiden Prozesse Datenerhebung zur Identifizierung und Datenüberprüfung zur Identitätsüberprüfung.
Etwas überraschend (und nicht basierend auf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie) sieht der Regierungsentwurf des TraFinG Gw nun im Gegensatz zum Referentenentwurf vor, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten (d.h. insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners) auch bei der Übertragung von Kryptowerten durchzuführen sind. Demnach sollen die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Verpflichteten zukünftig auch bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchzuführen sein, wenn Kryptowerte mit einem Gegenwert von EUR 1.000 oder mehr übertragen werden. Mit dieser Vorgabe soll eine Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF – Ziffer 7 lit. a Interpretive Note to Recommendation 15; siehe S. 77 der FATF Recommendations; hier) umgesetzt und der Schwellenwert bei einer Übertragung von Kryptowerten an den Schwellenwert von Geldtransfers außerhalb einer Geschäftsbeziehung angepasst werden.
Übertragung von Kryptowerten wird dabei definiert als jeglicher Transfer von Kryptowerten (im Sinne des Kreditwesengesetzes) zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften, der nicht ausschließlich Kryptoverwahrung darstellt. Damit soll eine Anpassung an den Regelungsbereich des Kreditwesengesetzes erfolgen und ein Gleichlauf der Regelungen sichergestellt werden.
Insoweit stellt sich aber auch die Frage, in welchen Fällen die neue Pflicht zur Durchführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten überhaupt eingreifen kann. Dies kann zB einmal der Fall sein, wenn ein einmaliger Kauf von Kryptowerten wie Bitcoins über eine Kryptohandelsplattform stattfindet. Ein anderer Hauptanwendungsfall dürfte die Nutzung von sog. Kryptoautomaten darstellen, da hier in der Regel Finanz- bzw. Bankdienstleistungen außerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung erbracht werden.
Sofern eine Geschäftsbeziehung zu der (zB) Kryptohandelsplattform mit dem Kunden besteht, ist der Kunde jedoch bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung (insb.) nach GwG identifiziert worden. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen bleibt es dabei, dass Sorgfaltspflichten erst bei Transaktionen ab EUR 15.000 (oder bei Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierungsverdacht) durchzuführen sind. Auch Kryptoverwahrdienstleister sind i.d.R. von dieser Verschärfung nicht betroffen.
Mit einem europäisch vernetzten Transparenzregister wird es nicht nur Behörden erleichtert, benötigte Informationen zu erhalten. Auch Verpflichteten wird damit die Identifizierung von Vertragspartnern und deren wirtschaftlich Berechtigten letztlich erheblich erleichtert.
Mit der Erweiterung des GwG im Hinblick auf die Durchführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Übertragung von Kryptowerten außerhalb einer Geschäftsbeziehung passt der deutsche Gesetzgeber die bestehende Regulierung immer weiter an die Entwicklungen auf dem Finanzmarkt an. Dabei wagt der deutsche Gesetzgeber (mal wieder) einen Alleingang, denn in der europäischen Geldwäscheregulierung findet sich keine entsprechende Umsetzungsvorgabe. Dies könnte einen Standortnachteil für lokale Finanzdienstleister darstellen. Bereits jetzt sind zudem Umsetzungsschwierigkeiten z.B. im Hinblick auf Decentralised Finance (DeFi) absehbar, sodass abzuwarten bleibt, ob und in welcher Form diese Regelung am Ende verabschiedet wird.
Insgesamt ist das Bemühen des (nationalen und europäischen) Gesetzgebers, das Netz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer engmaschiger zu gestalten, deutlich spürbar. Dies betrifft aktuell nicht nur aufsichtsrechtliche Vorgaben, sondern auch das Strafrecht, wo ein Gesetz zur Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie nach ausführlicher Beratung im Finanzausschuss am 11. Februar 2021 vom Bundestag beschlossen wurde.
Aufgrund der Umsetzungspflicht der Voraussetzungen für die europäische Vernetzung bis zum 10. März 2021 war mit einem schnellen Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Der Gesetzentwurf samt Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung wurde am 31. März 2021 an den Bundestag weitergeleitet. Eine erste Lesung und die Überweisung an den Finanzausschuss fand am 14. April 2021 statt. Wir bleiben dran!