Bundesregierung treibt Stärkung des Anlegerschutzes voran


Nachdem die Bundesregierung bereits im August 2019 ihr Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht hatte, folgt nun mit einem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen die Umsetzung weiterer wesentlicher Punkte.

Bereits im August 2019 hatte die Bundesregierung unter anderem in Reaktion auf die Insolvenz der P&R-Gruppe, die Vermögensanlagen in Sachgüter (Container) angeboten hatte, ein Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht, dessen Umsetzung nun vorangetrieben wird. Am 22. Dezember 2020 hatte das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht („AnlSchStG“), mit dem weitere wesentliche Punkte des Maßnahmenpakets umgesetzt werden sollen.

Verbot von Blindpools

Ein hoher Anteil der Vermögensanlagen wird als sog. Blindpool angeboten. Bei diesen Konstellationen stehen die Anlageobjekte, die mit dem eingesammelten Kapital finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes und des Vermögensanlagen-Informationsblatts („VIB“) noch nicht fest. Auch sind oft wesentliche Verträge über die Anschaffung oder Herstellung von Anlageobjekten noch nicht abgeschlossen, sodass wesentliche Geschäftspartner noch nicht feststehen. Nach Ansicht des BMF erhalten Anleger so kein detailliertes Bild des Geschäftsmodells und können die Erfolgsaussichten der Anlage nicht hinreichend beurteilen. Aufgrund der möglichen wenig konkreten Angaben werde auch die Bedeutung des Prospekts bzw. des VIB als Transparenz- und Haftungsdokument verringert.

Das AnlSchStG sieht daher vor, dass Vermögensanlagen, bei denen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes bzw. des VIB die Anlageobjekte noch nicht konkret bestimmt sind, nicht angeboten werden dürfen. Eine Ausnahme soll lediglich für bestimmte institutionelle Investoren bestehen, da diese nicht desselben Schutzniveaus wie Privatanleger bedürfen. Der Referentenentwurf stellt klar, dass mit dem Verbot auch sog. Semi-Blindpool-Konstellationen erfasst sein sollen, bei denen zwar die Branche, in die investiert werden soll, und idR detaillierte Investitionskriterien feststehen, nicht aber schon die konkreten Anlageobjekte. Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, bei der ein Emittent das eingesammelte Kapital für sich selbst im Rahmen seines Geschäftszwecks nutzen möchte, aber der konkrete Verwendungszweck noch nicht feststeht. In diesem Fall soll keine verboten Blindpool-Konstellation vorliegen.

Verbot des Eigenvertriebs

Zudem konnten bisher Vermögensanlagen im Wege des (erlaubnisfreien) Eigenvertriebs angeboten werden. Die Bundesregierung bemängelt, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Prüfung der Angemessenheit oder der Geeignetheit für den Anleger stattfindet. Zudem bestehe die Gefahr von Interessenskonflikten, da der Emittent ein starkes Interesse an der erfolgreichen Platzierung seiner Vermögensanlage habe. Der Anleger sei dagegen oft auf sich selbst gestellt und stehe dabei vor der Aufgabe die Anlage selbst zutreffend einschätzen zu müssen.

Um dem entgegenzuwirken, soll es künftig verboten sein, Vermögensanlagen im Wege des (erlaubnisfreien) Eigenvertriebs anzubieten. Der Vertrieb muss zwingend im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über einen Finanzdienstleister mit Erlaubnis (nach § 32 Kreditwesengesetz oder § 34f Gewerbeordnung) erfolgen, der die Wohlverhaltensregeln des WpHG/FinVermV zu beachten hat. Dabei soll es aber wohl auch möglich sein, dass der Emittent seine Anlagen selbst vertreibt, solange er über eine Erlaubnis zur Erbringung von Anlageberatung oder Anlagevermittlung verfügt. In diesem Fall geht die Bundesregierung davon aus, dass allein durch die Aufsicht und die anwendbaren Wohlverhaltensregeln ein hinreichender Anlegerschutz gewährleistet wird. Der Emittent muss also nicht zwingend einen Finanzdienstleister zwischenschalten, wenn er selbst über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

Bessere Überprüfung der Rechnungslegung

Eine Prüfung der Rechnungslegung des Emittenten ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) bisher nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Spekulationen und vage Verdachtsmomente reichen dafür bisher nicht aus.

Mit dem AnlSchStG soll die BaFin die Möglichkeit erhalten, Verdachtsmomente zu einem konkreten Verdacht zu verdichten, indem sie Auskunftsrechte auch gegenüber Dritten erhält. Bisher ist dies nur gegenüber dem Emittenten oder Anbieter möglich. Zudem sollen Unterlagen und Auskünfte nicht erst zur Durchführung einer Sonderprüfung verlangt werden können, sondern bereits im Vorfeld zur Klärung der Frage, ob eine Sonderprüfung erforderlich ist.

Mittelverwendungskontrolle

Vor allem bei Investments in Sachgüter sieht die Bundesregierung ein hohes Missbrauchspotential.

Zum Schutz der Anleger sieht das AnlSchStG daher vor, dass bei Investments in Sachgüter gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (im weiteren Sinne, erfasst sind zB auch Immobilien) zwingend die Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs notwendig sein soll. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle muss bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts bzw. VIB abgeschlossen sein und Bestandteil des Prospekts bzw. VIB werden. Eine Ausnahme für diese Pflicht soll lediglich bei einem Angebot der Vermögensanlage ausschließlich an bestimmte institutionelle Investoren bestehen.

Der Mittelverwendungskontrolleur muss nach dem Referentenentwurf ein eigenes Mittelverwendungskonto führen und darf die Anlegergelder erst nach der Prüfung im Vertrag festgelegten Voraussetzungen freigeben. Zudem muss er im Nachhinein prüfen, ob die Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden. Die nachgelagerte Prüfpflicht muss regelmäßig, spätestens alle sechs Monate erfolgen und das Ergebnis ist in einem Bericht festzuhalten, der auch einen Bestätigungsvermerk enthalten soll, dass die Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden. Der Bericht muss sodann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, sodass Anleger diesen unproblematisch einsehen können.

Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit für Publikumsfonds

Mit dem AnlSchStG soll schließlich auch die Möglichkeit für eine Registrierung des Fondsmanagers bei sog. kleinen Publikumsfonds abgeschafft werden. Fondsmanager dieser Fonds konnten sich bisher bei der BaFin registrieren lassen, ohne eine Vollerlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft beantragen zu müssen. Nach Ansicht der Bundesregierung erweckte das Registrierungserfordernis bei Anlegern den Eindruck, dass auch registrierte Fondsmanager von der BaFin kontrolliert und umfassend beaufsichtigt würden, obwohl registrierte Fondsmanager nur einem erheblich reduzierten Aufsichtsregime unterlagen.

Mit der Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit bei Publikumsfonds soll nun ein einheitliches Schutzniveau geschaffen werden. Im Übrigen habe die Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit laut BMF aber ohnehin keine sonderlich große Bedeutung, da diese nicht oft genutzt werde und es daher keinen großen Bedarf gebe.

Fazit

Wie bereits erwartet enthält das AnlSchStG einige Verschärfungen für Emittenten von Vermögensanlagen, die die Konzeption und den Vertrieb in Zukunft deutlich erschweren und einen deutlich höheren Aufwand für Emittenten verlangen dürften.

Allerdings bleibt abzuwarten, welche Änderungen der Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, über dessen Fortschritt wir weiter berichten, noch erfahren wird. Deutlich wird aber, dass die Bundesregierung nach wie vor entschlossen ist, ihre Vorhaben aus dem Maßnahmenpaket für einen stärkeren Anlegerschutz umzusetzen. Im Hinblick auf einen weiteren Punkt des Maßnahmenpaktes, der Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin (wir berichteten hier), hatte die Bundesregierung nach massiver Kritik an der Übertragung zuletzt im Mai 2020 eine Überprüfung angekündigt und den Entwurf dem Finanzausschuss zugewiesen. Seitdem steht das Gesetzgebungsverfahren dort wohl still.