Änderungen des VermAnlG – Bundestag zeigt sich Crowdfunding-freundlich


Der Bundestag hat am 9. Mai die Änderung des Vermögensanlagengesetzes beschlossen und damit für neuen Auftrieb in der Crowdfunding-Branche gesorgt. So kommt die Gesetzesänderung insbesondere der Forderung nach einer höheren Emissionsobergrenze nach. Für die Crowdfunding-Branche sind die regulatorischen Änderungen eine entscheidende Weichenstellung für das weitere Wachstum und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des alternativen Finanzierungsmarktes.

Zustimmung des Bundestags zur Änderung des VermAnlG

Anfang des Jahres hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf „zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ vorgelegt. Der Finanzausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung am 8. Mai 2019 die Annahme des Gesetzesentwurfs empfohlen und darüber hinaus weitergehende Änderungen der Crowdfunding-Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes („VermAnlG“) vorgeschlagen. Grundlage für die Änderungsvorschläge war u.a. der zweite Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung der durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 eingeführten Befreiungsvorschriften in §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes (Ausschussdrucksache 19(7)185) („Zweiter Evaluierungsbericht“). Nun hat der Bundestag am 9. Mai 2019 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung in der geänderten Fassung des Finanzausschusses angenommen. Die Gesetzesänderungen treten einen Tag nach Verkündung des Gesetzes – also Mitte Juli 2019 – in Kraft.

Änderungen des VermAnlG stärken Crowdfunding-Branche

Der vom Bundestag angenommene Gesetzesentwurf „zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ sieht in der geänderten Fassung des Finanzausschusses u.a. folgende Änderungen des VermAnlG vor:

  • Anhebung der Obergrenze von EUR 2,5 Mio. auf EUR 6 Mio.
  • Beschränkung der Berechnungsgrundlage für den Schwellenwert auf tatsächlich platzierte und noch nicht vollständig getilgte Vermögensanlagen
  • Erweiterung der Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen auf Genussrechte
  • Erhöhung der Einzelanlageschwelle je Anleger von EUR 10.000 auf EUR 25.000
  • Befreiung von GmbH & Co. KGs von den Einzelanlageschwellen der Schwarmfinanzierungsausnahme, sofern diese keine Publikums-GmbH & Co. KGs sind
  • Erweiterung der Vorschrift zur Entflechtung von Emittent und Plattform
  • Ergänzung der Mindestangaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts („VIB“)

Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten

Mit Anhebung der Obergrenze für das prospektfreie Angebot bestimmter Vermögensanlagen von EUR 2,5 Mio. auf EUR 6 Mio. soll erreicht werden, dass künftig auch größere Crowdfunding-Finanzierungsrunden ohne Prospekt und damit einhergehendem Aufwand möglich sind. Unter diese Ausnahme von der Prospektpflicht werden künftig auch Genussrechte fallen. Dies erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten der Emissionen.

Es wird zudem eine Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Obergrenze dahingehend erfolgen, dass nicht emittierte oder bereits zurückgezahlte Vermögensanlagen nicht angerechnet werden und die Obergrenze nunmehr auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen wird. In dieser Hinsicht wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ihre Verwaltungspraxis anpassen müssen.

Die Einzelanlageschwelle je Anleger wird von EUR 10.000 auf EUR 25.000 und damit um das Zweieinhalbfache angehoben. Durch die Erhöhung der Einzelanlageschwelle wird es Investoren ermöglicht, auch größere Investments vorzunehmen.

Da professionelle Investoren neben der Kapitalgesellschaft auch oftmals die Rechtsform der GmbH & Co. KG nutzen, wird nun auch letztere von den Einzelanlageschwellen ausgenommen. Dadurch soll das wünschenswerte Engagement professioneller Investoren weiter gefördert werden, das wohl auch im Interesse der Anleger sein dürfte.

Keine maßgeblichen Interessenverflechtungen zwischen Emittent und Plattform

Bisher regelt das Gesetz nur den Fall, dass Vermögensanlagen nicht zum öffentlichen Angebot zugelassen werden sollen, wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Das Risiko der Einflussnahme kann jedoch auch in dem umgekehrten Fall bestehen. Daher soll eine Vermögensanlage nunmehr auch dann nicht zum öffentlichen Angebot zugelassen werden, wenn die Crowdfunding-Ausnahme genutzt wird und maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen Emittent und dem Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform bestehen.

Weitere Mindestangabe in VIB und weitere Anpassungen

Im VIB ist künftig eine weitere Mindestangabe für den Fall, dass die Crowdfunding-Ausnahme in Anspruch genommen wird, zu machen. Erforderlich ist nun auch die Angabe des Verkaufspreises sämtlicher im Zeitraum der letzten 12 Monate angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten. Damit soll erreicht werden, dass sowohl die BaFin als auch die Anleger alle wichtigen Informationen hinsichtlich der Emissionspolitik und des Tilgungsverhaltens des Emittenten erhalten.

Immobilen-Crowdfunding

Für den Fall, dass die Vermögensanlage zur Finanzierung von Immobilienprojekten dient, wird nunmehr eine zusätzliche Mindestangabe im VIB verlangt. Aus Anlegerschutzgesichtspunkten ist im VIB künftig mitzuteilen, ob zur Absicherung der Vermögensanlage eine schuldrechtliche oder dingliche Besicherung vorgesehen ist.

Bundesregierung wird Auswirkungen von Änderungen weiterhin evaluieren

Mit der Annahme der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wird auch der Forderung der Koalitionsfraktionen, die beschlossenen Gesetzesänderungen bis Ende 2021 zu evaluieren, nachgekommen. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Erhöhung der Obergrenze für prospektfreie Vermögensanlagen auf EUR 6 Mio. verglichen mit der Obergrenze von EUR 8 Mio. für die prospektfreie Emission von Wertpapieren sachgerecht ist.

Außerdem solle die Finanzierung von Startups in Deutschland im Allgemeinen evaluiert werden. Vor allem sei aufzuschlüsseln, auf welche Weise sich kleine und mittlere Unternehmen finanzieren und welche Rolle Crowdfunding-Plattformen dabei einnehmen. In dieser Hinsicht soll auch geprüft werden, ob die nationalen Investitionsbedingungen zu vermehrter Kapitalbeschaffung im Ausland führen.

Fazit

Zu begrüßen ist, dass der Bundestag einige Änderungen des VermAnlG beschlossen hat, die durchaus zum Wachstum der Crowdfunding-Branche beitragen können. Insbesondere die Entscheidung die Obergrenze für prospektfreie Vermögensanlagen auf EUR 6 Mio. und die Einzelanlageschwelle auf EUR 25.000 EUR zu erhöhen, dürfte den Standort Deutschland attraktiver machen.

Enttäuschung macht sich in der Crowdfunding-Branche allerdings darüber breit, dass die Crowdfunding-Ausnahme nicht auf GmbH-Anteile erstreckt wurde. Dies sei vor allem für Start-ups und Wachstumsunternehmen, die oftmals die Rechtsform der GmbH nutzen, nachteilig.

Die Gleichstellung aller Vermögensanlagen (insb. GmbH-Anteile) im Rahmen der Crowdfunding-Ausnahme wäre grundsätzlich zu befürworten, Jedoch müsste die Branche in diesem Fall wohl auch Anpassungen bei den Geschäftsmodellen vornehmen. So würde die von Crowdfunding-Plattformen häufig genutzte Special Purpose Vehicle („SPV“)-Struktur bei der Emission von GmbH-Anteilen als Eigenkapital unter die KAGB-Regulierung fallen und dürfte mit unverhältnismäßigen Aufwand sowie Kosten verbunden – und damit faktisch „tot“ sein. Für Start-ups, die sich ohne SPV-Struktur finanzieren möchten, könnte die Einbeziehung von GmbH-Anteilen in die Crowdfunding-Ausnahme jedoch uU eine interessante Alternative darstellen. Unabhängig davon, dürften allerdings – gerade bei cross-border Emissionen – ohnehin fremdkapitalbasierte Wertpapiere vorrangig genutzt werden. Wertpapiere können im Rahmen des neuen EU-Wertpapierprospektrechts, welches vollumfänglich Mitte Juli 2019 in Kraft tritt, EU-weit – bereits jetzt – bis EUR 1 Mio. ohne Prospekt öffentlich angeboten werden. Zudem sieht es desweiteren auf nationaler Ebene eine Option für Prospektausnahmen bis EUR 8 Mio. vor, wovon Deutschland – bei Beachtung einiger Anforderungen – überraschenderweise Gebrauch gemacht hat.