Aufatmen in der Fondsindustrie: BaFin beseitigt Brexit-Panik durch Abschluss eines Memorandum of Understanding mit der FCA


Je näher das Brexit-Datum heranrückte, desto größer wurde die Befürchtung der deutschen Fondsindustrie, Teile des Managements nicht mehr nach Großbritannien auslagern zu können, da Großbritannien nach dem EU-Austritt zu einem Drittland würde. Dieser Angst wirkt nun das Memorandum of Understanding zwischen BAFin und FCA entgegen.

Bisher haben deutsche Fonds häufig Teile ihrer Geschäfte, wie zum Beispiel das Risiko- und Portfoliomanagement, nach London ausgelagert („Auslagerung“ iSd § 36 KAGB). Mit dem Näherrücken des Brexits wuchs jedoch die Angst davor, dass die deutsche Fondsindustrie von dem Wissen am Finanzplatz London abgeschnitten würde. So war die Zukunft für solche Geschäfte, die bislang nach London verlagert wurden, bislang ungewiss. Kapitalverwaltungsgesellschaften („KVGen“) traten daher an ihre Portfoliomanager in Großbritannien heran, um Alternativstrukturen zu entwickeln, auf die im Falle eines „No-Deal-Brexit“ als eine Art Notfallplan zurückgegriffen werden könne. Andernfalls, darauf wies die BaFin die KVGen hin, würden die Auslagerungsverträge mit Portfoliomanagern in Großbritannien im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KAGB rechtswidrig – eine Auslagerung auf britische Portfoliomanager wäre danach nicht mehr möglich.

Jetzt kann jedoch aufgeatmet werden: Die Bundesanstalt für Finanzsienstleistungaufsicht (“BaFin“) hat kürzlich eine Kooperationsvereinbarung, ein sog. Memorandum of Understanding („MoU“), mit ihrem britischen Pendant, der Financial Conduct Authority („FCA“), geschlossen. Inhaltlich handelt es sich bei dem MoU um die Regelung der Zusammenarbeit bei ausgelagerten Geschäften in der Fondsindustrie.

Der Abschluss eines MoU ist Voraussetzung für eine Auslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat – wie Großbritannien es nach dem Brexit wäre. Im Einzelnen muss das MoU Regelungen zum Informationsaustausch, der aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit und dem Enforcement enthalten.

Das MoU soll für den Fall eines „harten“ Brexits gelten, d.h. sofern es zwischen der EU und Großbritannien keinen Austrittsvertrag geben sollte.

Neben der Kooperationsvereinbarung mit der BaFin hat die FCA auch ein multilaterales MoU („MMoU“) mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der Europäischen Union („EU“) abgeschlossen, um die o.g. Vorgaben sicherzustellen. Zudem wurde zwischen der FCA und der European Securities and Markets Authority („ESMA“) ein MoU betreffend die Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Transaktionsregistern geschlossen. Sowohl das MMoU als auch das MoU sollen für den Fall eines „harten“ Brexits gelten.

Durch den Abschluss des MoU mit der FCA hat die BaFin sich der Anweisung der EU-Kommission widersetzt, möglichst keine bilateralen Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Verhandlungen mit Großbritannien um einen Austrittsvertrag nicht zu torpedieren. Dennoch hat das MoU der BaFin einen positiven Aspekt: Die Zukunft der nach London ausgelagerten Geschäfte ist nun gewiss und die Notfallpläne der deutschen Fondsgesellschaften können – zumindest für diese Thematik – in der Schublade bleiben.