Der Ausschuss legt vor – weiterer Schritt bei EU-Crowdfunding-Verordnung geschafft


Anwendungsbereich wird ausgeweitet

Die Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) haben sich am 5. November mit großer Mehrheit auf einen abschließenden Bericht zum Entwurf der EU-Crowdfunding-Verordnung geeinigt. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs wird die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt. Das Initial Coin Offering hingegen soll aus der Verordnung wieder gestrichen werden.

Wir berichteten bereits über den im August dieses Jahres veröffentlichten Berichtsentwurf des ECON-Ausschusses sowie die im darauffolgenden Monat veröffentlichten Änderungsanträge der Ausschussmitglieder zum von der Europäischen Kommission herausgegebenen Entwurf einer EU-Crowdfunding-Verordnung (Verordnung) (Link zum Beitrag). Die Verordnung soll die Crowdfunding-Regulierung in den EU-Mitgliedsstaaten harmonisieren und somit eine attraktive grenzübergreifende Finanzierungsalternative für Unternehmen schaffen.

Im Anschluss an die Veröffentlichungen des ECON-Ausschusses nahmen Crowdfunding-Dienstleister aus ganz Europa zu dem Berichtsentwurf sowie den Änderungsanträgen Stellung. Die darin zum Ausdruck kommenden Erwartungen an den Ausschuss scheinen nicht gänzlich ungehört geblieben zu sein, wie dem finalen Bericht des Ausschusses zu entnehmen ist.

Erwähnenswert ist zunächst, dass sich die Ausschussmitglieder auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung einigen konnten, wonach nunmehr Crowdfunding-Projekte mit einem Finanzierungsvolumen bis zu EUR 8 Mio. statt vorher bis EUR 1 Mio. von der Verordnung erfasst werden sollen. Dieser Schritt sorgt für die begrüßenswerte weil harmonisierende Anpassung an den in der EU-Wertpapierprospektverordnung festgelegten Höchstbetrag, bis zu dem die Mitgliedsstaaten eine Befreiung von der Prospektpflicht erlauben können. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht. Bei einem Angebot von Wertpapieren entfällt eine Prospektpflicht, wenn der Gesamtgegenwert des Angebots weniger als 8 Millionen Euro beträgt. Auch die Crowdfunding-Dienstleister dürften diesen Schritt begrüßen, da dies zum einen dem erhöhten Kapitalbedarf seitens der Unternehmen und zum anderen dem Interesse der Investoren an Investments von bedeutender Größe gerecht wird.

Ein weiterer wesentlicher Punkt, auf den sich die Mitglieder im ECON-Ausschuss einigten und der auch von den Marktteilnehmern gefordert wurde, ist die Verlagerung der Zuständigkeit bei der Zulassung der Crowdfunding-Dienstleister von der europäischen Aufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (ESMA) auf die nationalen Behörden. Diese befinden sich aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit neuen Finanzierungsmethoden in einer besseren Position zur Beurteilung der Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.

Eine Erleichterung – auf Drängen der Crowdfunding-Branche – dürften auch die erweiterten Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung der Dienstleister an den Angeboten auf ihrer Plattform, bspw. in Form von erfolgsabhängigen Gebühren oder durch eigene Investments im Rahmen der Finanzierungsrunden, darstellen. Erfolgsabhängige Gebühren dürfen nunmehr ohne weiteres vereinbart werden. Ferner können sich die Plattform-Betreiber an der Finanzierung eines Projekts beteiligen. Diese Beteiligung darf jedoch 2% des für das Projekt eingesammelten Kapitals nicht überschreiten. Solche finanziellen Beteiligungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass der Dienstleister die Investoren diesbezüglich informiert, indem er klare und transparente Auswahlverfahren veröffentlicht.

In der Pressemitteilung des ECON-Ausschusses zum finalen Bericht war noch von einer reinen Empfehlung einer Veröffentlichungspflicht von Crowdfunding-Dienstleistern hinsichtlich der Ausfallraten von angebotenen Projekten die Rede. Im finalen Dokument ist eine solche Pflicht hingegen ausdrücklich vorgesehen (vgl. Artikel 14a des Entwurfs).

Im Sinne des Anlegerschutzes aufgenommen wurde die Pflicht zur Durchführung einer – wenngleich auch übersichtlichen – Due Diligence durch die Plattform-Betreiber zu den Eigentümern der zu finanzierenden Projekte, womit ein erhöhter Aufwand bei Crowdfunding-Dienstleistern einhergehen dürfte.

Schließlich hat sich der ECON-Ausschuss gegen eine Einbeziehung des Initial Coin Offering (ICO) in den Anwendungsbereich der Verordnung entschieden. Der Ausschuss begründet dies damit, dass sich die Finanzierungsform des ICO zu stark von der des Crowdfunding unterscheide, da bei einem ICO regelmäßig kein Intermediär eingeschaltet sei und oftmals erheblich höhere Summen eingesammelt würden. Demzufolge sei eine Berücksichtigung des ICO in der Verordnung nicht angemessen zu realisieren. Gleichzeitig legt der ECON-Ausschuss der Kommission ausdrücklich nahe, alsbald eine Regulierung des ICO – insbesondere aus Anlegerschutzgesichtspunkten – in die Wege zu leiten. Die Einbeziehung des ICO in die Verordnung wäre aufgrund der dynamischen Entwicklungen am Markt aus zeitlicher Sicht äußerst wünschenswert gewesen. Die handwerklichen Fehler wie die Nichtberücksichtigung des Sekundärmarkts sowie die Nichtauflösung des scheinbaren Widerspruchs in Bezug auf den Einsatz eines Intermediärs hätten konstruktiv und selbstregulierend behoben werden können. Nach dieser verpassten Chance bleibt nun zu hoffen, dass zumindest der Appell des ECON-Ausschusses bald Früchte trägt und erste Schritte auf dem Weg zu einer ICO-Regulierung unternommen werden.

Im weiteren Verlauf auf dem Weg zu einer einheitlichen Crowdfunding-Verordnung wird der Abschlussbericht nun zur weiteren Beratung dem der Europäischen Kommission sowie dem Rat vorgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass auch diese Hürde alsbald und vor den EU-Parlamentswahlen im Mai 2019 genommen wird.