Morgen tritt das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) in Kraft und stellt damit neue regulatorische Anforderungen – speziell an die junge Crowdfunding-Branche. Wir berichteten laufend über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens – vom Maßnahmenpaket der Bundesregierung, über Referentenentwurf und Regierungsentwurf bis zur Verabschiedung des Kleinanlegerschutzgesetzes durch den Bundestag am 23. April 2015.
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 12. Juni 2015 zuletzt keinen Einspruch gegen das vom Bundestag verabschiedete KASG beantragt hatte, hat es der Bundespräsident am 3. Juli 2015 gegengezeichnet und damit ausgefertigt.
Am heutigen Tage ist das KASG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2015 Teil I Seite 1114) veröffentlicht worden und tritt damit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – also morgen am 10. Juli 2015 – in Kraft.
Was ändert sich ab morgen für Crowdfunding in Deutschland?
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
(partiarische) Nachrangdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Anlagen stellen nunmehr Vermögensanlagen dar und bedürfen grundsätzlich der Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes nach dem VermAnlG
Ausnahme von den meisten Vorschriften des VermAnlG – insbesondere kein Prospekterfordernis – speziell für Crowdfunding:
wenn ausschließlich partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbare Anlagen angeboten werden
bis zu EUR 2,5 Mio. pro Emittent möglich
Maximalbetrag je Anleger
bis EUR 1.000: Investment ohne weiteres möglich
über EUR 1.000: Selbstauskunft der Anleger
frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens EUR 100.000 oder
maximal zwei Netto-Monatsgehälter
EUR 10.000 = absoluter Höchstbetrag
bestimmte Kapitalgesellschaften dürfen mehr als EUR 10.000 investieren
Online-Plattform hat eine Lizenz nach GewO, KWG oder WpHG
(elektronische) Bestätigung des Warnhinweises des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) durch Anleger
sog. Kombinationsverbot von Crowdfunding-Ausnahme mit anderen Ausnahmen des VermAnlG
Werbung für Vermögensanlagen muss Warnhinweise enthalten
VIB muss erstellt und an interessierte Anleger übermittelt werden
erweiterte Befugnisse der BaFin betreffend Untersagung des Vertriebs und der Werbung